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  • von Thomas Heckmann

Deutsche Hirntumorhilfe e.V.

Deutsche Hirntumorhilfe informiert über Patientenrechte

Gesetze. © Foto: Susann von Wolffersdorff / pixelio.de
Gesetze. © Foto: Susann von Wolffersdorff / pixelio.de

Am vergangenen Wochenende hat die Deutsche Hirntumorhilfe Patientenvertreter zur Weiterbildung nach Leipzig geladen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand das neue Patientenrechtegesetz, welches am 26. Februar dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Die neue Gesetzgebung bündelt die bis dahin auf unterschiedliche Gesetze verteilten Rechte von Patienten. Das mit den Paragraphen §§ 630 a bis 630 h im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Gesetz stärkt die Rolle des Patienten und stellt ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden. Die Rechte des Versicherten werden umfassend ausgebaut und die Pflichten des Behandelnden festgeschrieben. Dazu gehören Informations- und Aufklärungspflichten, wie therapeutische und wirtschaftliche Aufklärung sowie die Aufklärung über Behandlungsalternativen, weiterhin die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie das Recht des Patienten auf Einsicht in seine vollständige Patientenakte. Auch zur Beweisführung bei Behandlungsfehlern und Unterstützungsleistung seitens der Kassen äußert sich die neue Gesetzgebung.

Für Patienten besonders interessant dürfte die Verkürzung der Fristen sein, bis zu welcher die Krankenkassen nun über Leistungsanträge entschieden haben müssen. Zwar hatte man auch vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung bei Leistungsanträgen ein Recht auf Unverzüglichkeit, doch gestaltete sich dies in der Praxis oft als schwierig. Außer der nachdrückliche Hinweis im Antrag auf Dringlichkeit des Anliegens blieb Patienten bei zu lange andauernden Bearbeitungsfristen durch die Kassen nur die einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht oder nach sechs Monaten die Untätigkeitsklage. Mit dem Patientenrechtegesetz wird die Frist nun auf drei Wochen nach Antragseingang festgeschrieben. Ist das Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes notwendig, beträgt die Frist fünf Wochen bzw. beim zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen.

Wird die jeweilige Frist nicht eingehalten, muss die Kasse dies schriftlich begründen – anderenfalls gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. In diesem Fall kann sich der Antragssteller eine erforderliche Leistung selbst beschaffen und die Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichten.

Insbesondere für die Beantragung der Medikamentenkosten im Rahmen individueller Heilversuche bei einer seltenen Tumorerkrankung dürfte diese Neuerung ein schnelleres Fortführen der notwendigen Behandlung bringen – sei es mit der anvisierten Therapie oder einer frühzeitig gesuchten Alternative.

Weitere Informationen finden Sie unter www.hirntumorhilfe.de

Pressemitteilung der Deutschen Hirntumorhilfe e.V.
Melanie Thomas, Deutsche Hirntumorhilfe e.V. ,Karl-Heine-Str. 27, 04229 Leipzig, Tel.: 0341.590 93 96, Fax: 0341.590 93 97, eMail: presse@hirntumorhilfe.de
03.07.2013
06.03.2024, 15:44 | vth
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