Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) begrüßt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Fachtagung "Drei Jahre frühe Nutzenbewertung - Erfahrungen, Standortbestimmung - Weiterentwicklung" unterstrichene Bereitschaft zum konstruktiven Dialog im Kontext des AMNOG. "Wir sind dazu gerne bereit", so Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BPI. "Wir sehen auch für die Zukunft Bedarf für den konstruktiv-kritischen Dialog und zum regelmäßigen Austausch", sagt Dr. Gerbsch.
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Dabrafenib (Handelsname Tafinlar) ist seit August 2013 zur Behandlung von fortgeschrittenem schwarzem Hautkrebs zugelassen. Im Januar 2014 hatte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bei einer frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) festgestellt, dass Dabrafenib im Vergleich zu Dacarbazin keinen Zusatznutzen hat.
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Radium-223-dichlorid (kurz: Radium-223, Handelsname Xofigo) ist seit November 2013 zugelassen für Männer mit fortgeschrittenem Prostatakrebs, bei denen eine Hormonblockade nicht mehr wirkt, und symptomatischen Knochenmetastasen, aber ohne Metastasen in den Eingeweiden.
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Bereits 2012 hatte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) den Zusatznutzen von Ipilimumab bei fortgeschrittenem Melanom überprüft. Für Patientinnen und Patienten, die bereits zuvor eine Behandlung erhalten hatten, ergab sich ein beträchtlicher Zusatznutzen. Im neuen Dossier des Herstellers wird der Wirkstoff nun auch für nicht vorbehandelte Patienten mit der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie Dacarbazin verglichen.
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Für viele chronisch kranke Patienten, die auf ganz bestimmte Arzneimittel eingestellt und angewiesen sind, muss pharmazeutischer Sachverstand nicht nur in der Apotheke, sondern auch im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) gehört werden. Bei der voraussichtlich vom GBA zu erstellenden Austauschverbotsliste müssen die Apotheker angemessen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
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Bei medizinischen Behandlungen wird es immer auch unerwünschte Nebenwirkungen und Behandlungsfolgen geben. Da die moderne Medizin immer komplexer wird, nimmt die Arbeitsdichte in Kliniken und Praxen entsprechend zu. So führen etwa zu viel Materiallagerung auf kleinstem Raum oder fehlende Checklisten bei gleichzeitiger Überlastung des medizinischen Personals aufgrund zu vieler Patienten oft zur Fehlerentstehung.
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Für die Einführung von innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die GKV schreiben § 135 Abs. 1 und § 137c SGB V unterschiedliche Wege vor: Für die ambulante Versorgung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Aufnahme erst nach positiver Entscheidung des G-BA), während im Krankenhausbereich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt und finanziert werden können, ohne dass vorher eine Anerkennung der Methode durch den G-BA erforderlich ist.
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