- Politik [+]
Verbraucherminister Alexander Bonde
Bundesregierung muss endlich überzeugendes Gesamtkonzept zur Verbraucherinformation vorlegen
„Von Medien wie von Verbraucherinnen und Verbrauchern erreichen uns derzeit zahlreiche Anfragen zu Hersteller- und Produktnamen von Fanschminke mit verbotenen Farbstoffen. Leider verdirbt das aktuelle Bundesrecht den Fußballfans ein Stück weit den Spaß. Der von uns in 9 von 14 Schminkstiften nachgewiesene Farbstoff Lackrot ist zwar möglicherweise gesundheitsgefährdend und deswegen auch verboten – das Bundesrecht erlaubt hier aber noch lange keine schnelle und gleichzeitig rechtssichere Information der Öffentlichkeit. Das wäre nur bei einem akuten Gesundheitsrisiko möglich. Dieser Fall sollte den Bund endgültig aufrütteln und zum Handeln bewegen. Wir benötigen endlich ein bundesweites Gesamtkonzept, das es uns ermöglicht, unsere Untersuchungsergebnisse zeitnah zu veröffentlichen – damit Verbraucherinnen und Verbraucher von diesen Informationen profitieren und danach ihre Kaufentscheidung treffen können“, sagte der baden-württembergische Verbraucherminister Alexander Bonde am Samstag (28. Juni) in Stuttgart.
Hintergrundinformationen
Baden-Württemberg hat den Bund mehrfach aufgefordert, ein abgestimmtes und schlüssiges Transparenzsystem vorzulegen, mit dem Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen informiert werden können. Der Bund hat bisher zwar wiederholt angekündigt, ein Gesetz zur Verbraucherinformation zu erarbeiten. Bisher sind diesen Ankündigungen jedoch keine Taten gefolgt.
Bei 9 von 14 untersuchten Schminkstiften ist rechtlich folgender Verstoß gegeben: In dem roten Teil des Schminkstiftes wurde der Farbstoff Lackrot (CI 15585) nachgewiesen. CI 15585 ist in Anhang II der EU-Kosmetikverordnung lfd. Nr. 401 als verbotener Stoff aufgeführt, weil der wissenschaftliche Nachweis, ob dieser Stoff krebserregend oder nicht krebserregend ist, bislang nicht erbracht wurde. Gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a EU-Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel keine der in Anhang II aufgeführten verbotenen Stoffe enthalten.
Dieser rechtliche Verstoß gegen eine typische Vorsorgebestimmung ist allerdings nicht so gravierend und schwerwiegend, als dass zwingend eine Veröffentlichung zur Gefahrenabwehr erfolgen müsste. Vielmehr gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuvor eine Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Unternehmer im Hinblick auf die weitreichenden Folgen. Hierauf haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) immer wieder hingewiesen.
Des Weiteren sind nach dem LFGB vor einer Veröffentlichung regelmäßig die hiervon Betroffenen anzuhören mit der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, gegebenenfalls auch beim Verwaltungsgericht. Zeitliche Verzögerungen sind dadurch vorprogrammiert. Um auch unterhalb der Schwelle der konkreten Gesundheitsgefahr die Verbraucher rasch informieren zu können, bedarf es einer Anpassung des § 40, insbesondere des Absatzes 1a LFGB, damit die Behörden die Verbraucher zeitnah und rechtssicher bei Verstößen gegen den vorsorgenden Gesundheitsschutz informieren können.