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GKV-Spitzenverband
Physiotherapie und Ernährungstherapie weiter per Video möglich
In Physiotherapie und Ernährungstherapie wird es weiterhin die Möglichkeit zur Videobehandlung geben. Darauf hat sich der GKV-Spitzenverband mit den jeweiligen Berufsverbänden geeinigt. Die Sonderregelungen, die die Videobehandlung in der Corona-Pandemie ermöglicht haben, sind zum 31. März 2022 ausgelaufen. In zwei wichtigen Bereichen der Heilmittelversorgung konnten sie jetzt in die Regelversorgung überführt werden – hier herrscht nun Klarheit.
“Für die Videotherapie haben wir gemeinsam mit unseren Partnern einen nahtlosen Übergang schaffen können, der die Corona-Sonderregeln für die Physio- und Ernährungstherapie in die regelhafte Versorgung überführt. Patientinnen und Patienten haben also Gewissheit, dass ihre Behandlung wie gewohnt weitergehen kann – mit allen Vorteilen, die ihnen die Videotherapie bietet”, sagt Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.
Vereinbarungen in der Physiotherapie
Folgende physiotherapeutische Behandlungen können nun regelhaft per Video durchgeführt werden:
• Krankengymnastik für Einzelne und Gruppen (bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten)
• Krankengymnastik bei Mukoviszidose (bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten)
• Krankengymnastik für das Zentrale Nervensystem (Bobath) für Kinder und Erwachsene (bis zu drei Behandlungseinheiten)
• Manuelle Therapie (eine Behandlungseinheit)
Vereinbarungen in der Ernährungstherapie
In der Ernährungstherapie können künftig die Anamnese und die Intervention per Video durchgeführt werden. Vereinbart wurde, dass nicht mehr als 50 Prozent der verordneten Zeitkontingente per Video erbracht werden dürfen. Bis zu 30 Minuten des Kontingents können zudem nun auch als telefonische Beratung abgerechnet werden.
Zusätzliche Regelungen für beide Heilmittel-Bereiche
Für Physiotherapie und Ernährungstherapie gilt, dass die Therapeutinnen und Therapeuten die Videobehandlung in ihren Praxisräumen durchführen müssen. Der erste Termin einer Behandlung muss in Präsenz stattfinden, das Einverständnis der Patientinnen und Patienten zur Videobehandlung ist erforderlich.
Neben neuen Positionsnummern zur Abrechnung gibt es nun auch Regeln für die technischen Voraussetzungen: Therapeutinnen und Therapeuten brauchen neben einem internetfähigen Endgerät ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters. Die Liste der möglichen Anbieter ist angelehnt an die entsprechende Übersicht für Ärztinnen und Ärzte. Der Datenschutz ist somit bei der Videobehandlung gewährleistet. Die Anbieterliste sowie die kompletten Vereinbarungen werden so schnell wie möglich unter www.gkv-heilmittel.de veröffentlicht.
Keine Einigung in anderen Heilmittel-Bereichen
Für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie konnte keine Einigung erzielt werden, da einer von vier Berufsverbänden die Vereinbarung zur Videotherapie nicht unterzeichnet hat. Auch für die Ergotherapie gibt es noch keine Einigung. Für beide Bereiche wurde bereits die Schiedsstelle angerufen. Leider können bis zur Entscheidung der Schiedsstelle weder Ergotherapie noch Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie per Video mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Für den Bereich Podologie kommt die Videotherapie nicht in Betracht. Daher war eine Vereinbarung darüber für keine Partei notwendig.