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Bundesärztekammer
Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, aber nicht zum Sterben
Die Ärztekammern begrüßen ausdrücklich die in Politik und Öffentlichkeit geführte Diskussion über Sterbebegleitung und die damit verbundenen Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen. Denn sie schärft auch den Blick für die vielfältigen Möglichkeiten der Palliativmedizin und befördert den Diskurs darüber, wie wir schwerstkranke und sterbende Menschen betreuen wollen. Diese Diskussion bricht endlich das Schweigen über das Tabuthema Tod. Und sie hilft zu verhindern, dass Sterbende vor ihrem körperlichen Tod einen sozialen Tod sterben müssen.
Die Ärzteschaft ist vor Jahren in diese Diskussion eingetreten und legte 2010 eine Weiterentwicklung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor. Auf die Regelungen zur Patientenverfügung folgte nach langer, intensiver Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit Ethikern, Palliativmedizinern und Juristen 2011 eine Überarbeitung des § 16 der (Muster-)Berufsordnung (MBO). Der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel hat die Novelle mit überwältigender Mehrheit beschlossen. Danach ist es Ärzten verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
In Verbindung mit den bundesweit geltenden Vorgaben aus § 1(2) der ärztlichen Berufsordnung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland die Verpflichtung, Sterbenden beizustehen.
Diese Grundaussage wird durch zum Teil länderspezifische Formulierungen des § 16 MBO nicht in Frage gestellt. Für alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland gilt: Sie sollen Hilfe beim Sterben leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben. Das betonten die Präsidenten aller Ärztekammern in Deutschland in ihrer Vorstandssitzung am 12.12.2014 in Berlin.
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Seit 1979 veröffentlicht die Bundesärztekammer Richtlinien, später Grundsätze genannt, zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie sollen Ärztinnen und Ärzten eine Orientierung bei ihrer schwierigen Aufgabe der Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Patienten geben, indem sie die maßgebenden Grundsätze und Kriterien aufzeigen, die Art, Umfang und Grenzen der ärztlichen Behandlung am Lebensende bestimmen. Das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das unter anderem die Patientenverfügung und das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens geregelt hat, machte 2011 eine Überarbeitung der Grundsätze notwendig. Das Gesetz verbietet die Fortführung einer Behandlung gegen den Willen des Patienten. In der Präambel der Grundsätze wird mit Bezugnahme auf die (Muster-) Berufsordnung klargestellt, dass es Aufgabe des Arztes ist, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung hingegen ist keine ärztliche Aufgabe.
Mit den überarbeiteten Grundsätzen und mit der novellierten MBO nimmt die Ärzteschaft Bezug auf Würde und Wille des Patienten und verdeutlicht gleichzeitig, wo die Grenze ärztlichen Handelns gezogen wird, die auch auf Wunsch des Patienten nicht überschritten werden darf.